Laienseelsorger der Diözese Innsbruck führen ‚tröstende Salbung‘ durch

18. November 2025 in Österreich


Auf Nachfrage wird von den Verantwortlichen klargestellt, dass es sich nicht um das Sakrament der Krankensalbung handelt. Trotzdem kommt es häufig zu Missverständnissen.


Innsbruck (kath.net/jg)
Wie kath.net aus zuverlässiger Quelle erfahren konnte, wird in mehreren Tiroler Krankenhäusern eine sogenannte „tröstende Salbung“ durch Mitglieder des pastoral-seelsorglichen Teams durchgeführt. 

Dadurch entstehen häufig Verwechslungen, da Angehörige der Patienten zu der Ansicht gelangen, es habe sich dabei um das Sakrament der Krankensalbung gehandelt. Die Spendung dieses Sakramentes ist Priestern vorbehalten und kann durch die Laienmitarbeiter der Krankenhausseelsorge nicht gespendet werden. 

Aufgrund der genannten Missverständnisse finden sich in Parten und Traueranzeigen Formulierungen wie „versehen mit den Sterbesakramenten“ oder „nach dem Empfang der Krankensalbung“, obwohl die verstorbene Person das Sakrament nicht empfangen hat.

Auf Nachfrage wird von den Verantwortlichen klargestellt, dass es sich nicht um ein Sakrament handelt. Laut Quellen in der Diözese Innsbruck wird die „tröstende Salbung“ auf ausdrückliche Genehmigung und auf Wunsch von Diözesanbischof Hermann Glettler durchgeführt. Dieser habe die Krankenhausseelsorge in internen Sitzungen dazu angehalten. In einem Artikel im Magazin Lebenswelten, welches drei Mal im Jahr als Beilage zum Tiroler Sonntag, der Kirchenzeitung der Diözese Innsbruck, erscheint, wird die „tröstende Salbung“ vorgestellt, ohne allerdigs die Ähnlichkeit mit oder die Unterschiede zum Sakrament der Krankensalbung zu klären.

Die Frage hat kirchenrechtliche Brisanz. Die Spendung der Krankensalbung ist dem Priester vorbehalten (Can. 1003 §1 CIC). Eine Handlung, die den äußeren Eindruck einer Krankensalbung erweckt, ohne dass sie ein Priester spendet, wird als Simulation eines Sakraments bezeichnet. Diese ist kirchenrechtlich verboten (Can. 1379 CIC), da sie die Gläubigen irreführen kann und ihnen im Ernstfall den Zugang zur tatsächlichen sakramentalen Gnade verwehren kann.

 


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